Wir unterstützen die schulische Arbeit, die Lehrer und insbesondere die Kinder der Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen. Durch Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder und Einnahmen bei Schulfesten können wir zusätzliche Spiel-, Sport- und Lehrmaterialien anschaffen, große Projekte und Anschaffungen wie Tischtennisplatten oder PCs finanzieren. Mehr zu unseren Aktivitäten finden Sie hier.
Nur durch die Arbeit des Fördervereins, insbesondere durch die Unterstützung seiner Mitglieder und Sponsoren können unsere Projekte ermöglicht werden. Werden Sie Mitglied im Förderverein !
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Über die GGS Nordstadt
Die GGS Nordstadt ist eine junge, vierzügige Schule in der Stadt Euskirchen.
Unsere Schule hat den Schulbetrieb zum Schuljahr 2014/15 aufgenommen. Seitdem ist die Schülerschaft stetig angewachsen. Zurzeit besuchen 360 Schülerinnen und Schüler unsere Schule, 160 davon nehmen am Offenen Ganztag teil.
Seit diesem Schuljahr 2019/20 haben wir bereits den vierten Ganztagszug an unserer Schule.
Die GGS Nordstadt ist eine inklusive Schule im Gemeinsamen Lernen. Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen werden gemeinsam unterrichtet. Die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund wird hier groß geschrieben. Unser Schulgebäude ist von einem großzügigen Schulgelände mit schönem Spielplatz umgeben, das den Kindern in den Pausen Platz zum Spielen und Toben gibt.
Projekte Trommelzauber und Zirkus, Bücher für die Bücherei, Lernmaterialien, Tischtennisplatten, Fußballtore, Pausenspiele, Hardware etc.
Wir freuen uns über weitere Helfer, die Lust haben unsere Arbeit zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen oder anzuschreiben. Wir freuen uns über neue Ideen und tatkräftige Unterstützung unserer Unternehmungen.
Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen e. V.
Erftstr. 28 – 53879 Euskirchen
Satzung
(in der Fassung vom 01.03.2017)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen e.V.“, nachstehend „Verein“ genannt. Als zulässige Kurzform kann "Förderverein GGS Nordstadt Euskirchen e.V." verwendet werden. Sein Sitz ist Euskirchen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugendhilfe der Schülerinnen und Schüler der GGS Nordstadt der Stadt Euskirchen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können sein:
3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Förderverein oder die GGS Nordstadt besondere Verdienste erworben haben, auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Jahr, für das der erste Beitrag bezahlt wird.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt oder auf Beschluss des Vorstandes. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen; er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Auf Beschluss des Vorstandes erlischt die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder sein Verhalten dem Verein Schaden zugefügt hat. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten.
3. Alle Mitglieder übernehmen, die ihnen satzungsmäßig übertragenen Aufgaben ehrenamtlich.
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen.
5. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Er ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages – als Mindestbeitrag - setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten ermäßigten Jahresbeitrag.
4. Ehrenmitglieder brauchen keine Jahresbeiträge zu zahlen.
§ 7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
2. Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer / der Schriftführerin und dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahren.
3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen des Vereins sind vom Vorstand einzuberufen:
a) als Jahresmitgliederversammlung,
b) wenn ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird,
c) wenn es der Vorstand für notwendig hält.
2. Die Mitgliederversammlungen gemäß § 9, Ziffer 1 b muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrags abgehalten werden.
3. Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein zu laden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
6. Die Jahresmitgliederversammlung gemäß § 9, Ziffer 1 a hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
§ 10
Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung.
2. Der Auflösungsantrag bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Schulischer Fördervereine NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugendhilfe bzw. Zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.März 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Euskirchen, 01.März 2017